Coronaverordnung für Tennisplätze im Freien
Offiziell gilt:
„Nach Maßgabe von § 1c Absatz 1 dürfen auf weitläufigen Außenanlagen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 unabhängig voneinander den Sport ausüben.
Somit darf jeder Tennisplatz im Freien genutzt werden. Je Tennisplatz maximal zwei Haushalte und insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt.
Ab einer durch die örtliche Behörde festgestellten Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, ist die Nutzung eines Tennisplatzes von bis zu 10 Personen gestattet (§ 20 Absatz 3 CoronaVO). Die jeweiligen Fristen nach § 20 CoronaVO sind zu beachten.
Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben (§1c Absatz 1 CoronaVO). Dies gilt somit für jeden Tennisplatz.“